nicht eheliche Lebensgemeinschaft
Während die Betreuerbestellung in der Ehe und bei Verwandtschaftsverhältnissen konkret geregelt ist, gibt es für die nicht eheähnliche Lebensgemeinschaft kaum Regeln. Hierbei ist es unerheblich, wie lange Sie als Partner zusammenleben. Wenn Ihr Lebenspartner aufgrund kognitiver Einschränkungen eine Betreuung benötigt und den Betreuer nicht selbst bestellen kann, legt das Betreuungsgericht nach Rücksprache mit Angehörigen einen Betreuer fest. Als nicht eingetragener Lebenspartner haben Sie im Betreuungsrecht nur dann ein Mitspracherecht, wenn Sie von den Verwandten des zu Betreuenden angesprochen und akzeptiert werden. Das kann im Einzelfall problematisch werden, so dass es sich empfiehlt, anwaltlichen Rat einzuholen und die Betreuung bereits vor dem Eintreten der Notwendigkeit schriftlich festzuhalten.
Eine Betreuungsvollmacht ausstellen
Mit langjähriger Erfahrung und Kompetenz im Betreuungsrecht unterstützt Sie unsere Kanzlei gerne dabei, eine Betreuungsvollmacht anzufertigen und sich für den Fall einer Betreuungsnotwendigkeit abzusichern. Als nicht eheähnliche Lebensgemeinschaft ist diese Vollmacht essenziell, damit Sie bei der Wahl des Betreuers mitreden und für Ihren Partner eine Entscheidung treffen können. Durch diese Vollmacht, die wir für Sie und mit Ihnen aufsetzen, sichern Sie sich die gegenseitige Berechtigung, im Betreuungsrecht mit zu entscheiden und einen Betreuer für Ihren Partner wählen zu können. Liegt dem Gericht eine derartige Vollmacht vor, werden Sie als nicht eingetragener und nicht geehelichter Partner im Betreuungsrecht berücksichtigt, auch wenn die Angehörigen des Betreuungsbedürftigen anderer Meinung sind.
Umfassende Beratung und Vertretung im Betreuungsrecht
Die Betreuung ist ein komplexer Rechtsbereich, in dem viel Know-how, Sachverstand und Empathie wichtig sind. Unsere Kanzlei unterstützt Sie in allen betreuungsrechtlichen Fragen und ist Ihr Partner, wenn es um die Vollmachtausstellung geht. Sichern Sie sich gegenseitig ab, ehe ein Fall eintritt, der nur gerichtlich lösbar ist. Wir beraten und vertreten Sie im Betreuungsrecht und sind für Sie da, wenn Sie sich in einer nicht eheähnlichen Lebensgemeinschaft im Betreuungsrecht unanfechtbar absichern möchten.