Trennungsunterhalt Siegen

Trennungsunterhalt Siegen

Trennungsunterhalt – wer hat einen Anspruch darauf? Ihr Anwalt in Siegen klärt auf!
Bei einer Ehescheidung ist der besserverdienende Partner in der Pflicht, dem anderen Partner den Lebensunterhalt zu sichern. Dies geschieht über den sogenannten Ehegattenunterhalt. Der Trennungsunterhalt wird in der Zeit zwischen Trennung und Scheidung gezahlt. Anschließend bezeichnet man diesen Geldbetrag als nachehelichen Unterhalt.

Damit ein Ehepartner Anspruch auf Unterhalt nach der Trennung hat, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein. Ist der Ehepartner nicht erwerbstätig oder verdient deutlich weniger Geld als der vermögendere Ehepartner, kann ein Anspruch auf Trennungsunterhalt bestehen. Zwischen beiden Ehepartnern muss in diesem Fall eine Trennung stattgefunden haben, das bedeutet, dass keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und mindestens einer der beiden Partner die Ehe nicht mehr weiterführen möchte.

In Siegen hat der besserverdienende Ehepartner einen Anspruch auf einen Selbstbehalt von 1.200 Euro. Verdient er mehr, so ist davon auszugehen, dass er den anderen Partner finanziell unterstützen kann. Der Unterhalt ist als Geldrente immer im Voraus zum Monatsanfang gezahlt werden.

Der Trennungsunterhalt setzt sich aus mehreren Faktoren zusammen. Darunter wird Ihr Einkommen und das Ihres Ex-Partners berücksichtigt, aber auch gemeinsame Kinder und die aktuellen Wohnverhältnisse. Keinen Anspruch auf Trennungsunterhalt haben Personen, die sich selbst unterhalten können, das heißt, wenn der Partner selbst berufstätig ist oder über anderweitiges Vermögen verfügt.
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Trennungsunterhalt vom Fachanwalt in Siegen berechnen lassen
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