Unterhaltsvereinbarungen Siegen

Unterhaltsvereinbarungen Siegen

Im Bereich Unterhaltsvereinbarungen gibt es zwei verschiedene Varianten. Zuerst muss daher zwischen dem Ehegattenunterhalt und dem Kindesunterhalt unterschieden werden. Unsere Kanzlei steht Ihnen in Siegen in beiden Unterhaltsangelegenheiten zur Seite und beugt Problemen in der Einigung untereinander vor. Gerade bei längerfristigen Unterhaltsvereinbarungen in Siegen mit höheren Unterhaltsleistungen gibt es eher selten Probleme. Dennoch ist eine Einigung in Form einer schriftlichen, in unserer Kanzlei in Siegen getroffenen und unterzeichneten Vereinbarung die sicherste Lösung.Unterhaltsvereinbarungen für den Kindesunterhalt in Siegen

Im Bezug auf Unterhaltsvereinbarungen für Kinder gibt es eine klare gesetzliche Regelung. Diese schließt aus, dass der Kindesunterhalt verweigert oder unter dem gesetzlich vorgeschriebenen Kindesunterhalt gezahlt wird. Allerdings haben Sie als Unterhaltspflichtiger die Möglichkeit, einen erhöhten Unterhaltsanspruch auf den gesetzlichen Mindestunterhalt kürzen zu lassen. Liegen die Voraussetzungen dafür vor, kann unsere Anwaltskanzlei in Siegen für die Durchsetzung Ihres Rechts sorgen. Unterhaltsvereinbarungen treffen Sie bei minderjährigen Kindern zwischen den Elternteilen. Bei volljährigen Kindern werden die Unterhaltsvereinbarungen zwischen dem unterhaltspflichtigen Elternteil und dem Kind getroffen. In beiden Fällen ist unsere Kanzlei in Siegen Ihr Ansprechpartner, der Unterhaltsstreitigkeiten vermeiden und Sie bei der Festlegung einer adäquaten Summe unterstützen kann.

Der Kindesunterhalt ist nicht aussetzbar, auch wenn Sie als alleinerziehende Mutter darauf verzichten. Das Kind hat einen gesetzlich geregelten Rechtsanspruch auf den Unterhalt durch das Elternteil bei dem es nicht lebt. Eine vollständige Aussetzung sollten Sie daher genauestens überlegen und dabei bedenken, dass es in Ihrem Leben finanzielle Veränderungen und den daraus resultierenden Bedarf einer Unterhaltszahlung für Ihr gemeinsames Kind gibt.

Unterhaltsvereinbarungen für den unterhaltsberechtigten Partner

In der Trennungsphase gelten andere Regularien als nach der Trennungszeit. Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt ist möglich und wird von uns für Ihren speziellen Fall berechnet. Nach rechtskräftiger Scheidung haben Sie als Unterhaltspflichtiger die Möglichkeit, den Unterhalt zu kürzen und ab dem Folgemonat der Trennung einen geringeren Ausgleich zu zahlen. Hierbei handelt es sich um nachehelichen Unterhalt, der nur dann zu zahlen ist, wenn der Unterhaltsberechtigte nicht auf die Unterhaltszahlung verzichtet. Bei allen vor der rechtsgültigen Scheidung getroffenen Unterhaltsvereinbarungen sollten Sie wissen, dass die Gültigkeit nur bei einer notariellen Beurkundung vorliegt. Weiter sollten Sie konkret überlegen, welche der verschiedenen Varianten der Unterhaltsvereinbarung für Sie relevant ist. Sie können Unterhaltszahlungen nach der Scheidung in Siegen generell ablehnen, oder eine unbefristete, eine befristete oder eine nach dem Altersphasenmodell ausgerichtete Vereinbarung treffen.

Wichtig ist, dass Sie sich der Tatsache bewusst sind, dass es bei Unterhaltsvereinbarungen um eine langfristige bis dauerhafte Regelung geht. Auch wenn Sie im Zeitraum der Trennung über einen Verzicht auf Ehegattenunterhalt nachdenken, kann sich dieser Gedanke nach vollzogener Scheidung ändern. Umso wichtiger ist es, dass Sie keinesfalls auf eine anwaltliche Beratung in Siegen verzichten und ohne entsprechende Empfehlungen eine Unterhaltsvereinbarung unterzeichnen.

Unsere Rechtsanwälte in Siegen stehen Ihnen gerne beratend zur Verfügung und sind Ihre Ansprechpartner, wenn es um die Ausarbeitung von Unterhaltsvereinbarungen geht. Ob Kindes- oder Ehegattenunterhalt: Sie sollten keine Entscheidung aus dem Bauch heraus oder aufgrund des verletzten Stolzes treffen. Damit Sie sich mit Ihrer Entscheidung gut und sicher fühlen, empfehlen wir Ihnen eine ausführliche Beratung in Siegen. Gerne errechnen wir Ihren Anspruch und fertigen Unterhaltsvereinbarungen aus.